Vorbemerkungen. (Diese Vorbemerkungen werden mit VN bezeichnet werden) 1) Es gibt dreierlei Aussatzschäden: a) Aussatz am Menschen (נגעי אדם). b) Aussatz an Kleidern (נגעי נגדים). c) Aussatz an Häusern (נגעי בתים). Bei jedem נגע ist zu unterscheiden zwischen dem eingeschlossenen (מוסגר) und dem endgültig entschieden für unrein erklärten (מוחלט). 2) Sobald bei einem Menschen (ebenso beim Kleid und Haus) ein Zeichen des Aussatzes sichtbar wird, muss er Y0r den Priester gebracht werden, der entweder durch eigene Kenntnis des Gesetzes oder auf Grund der Belehrung durch einen Gesetzeskundigen den Aussätzigen für rein oder unrein oder der Einschliessung bedürftig erklärt. 3) Beim Menschen gibt es folgende Aussatzarten: a) Der gewöhnliche Aussatz an der glatten Haut (עור בשר). b) Der Aussatz infolge einer Entzündung (שחין), oder eines Brandgeschwürs (מכוה). c) Der Aussatz an behaarten Stellen des Kopfes und Bartes (נתק). d) Der Aussatz auf einer Glatze des Kopfes, und zwar entweder auf der Vorderseite desselben (נכחת) oder auf der Hinterseite (קרחת). e) Die dunke lfarbigen Flecke an unbehaarten Stellen der Haut (בהק), welche rein sind. 4) Der Aussatzschaden ist nur unrein, wenn er die Grösse einer halben (kilikischen) Bohne hat (damit ist einer der zwei zusammengewachsenen Teile der Bohne verstanden). Diese Grösse wird גויס genannt und wird in 6,1 genauer bestimmt. 5) Unter נגע עור בשר versteht man gewisse Flecken, die an der glatten Haut entstehen. Es gibt hierbei vier verschiedene weisse Aussatzfarben, welche Unreinheit bewirken können: a) glänzend weise wie Schnee (בהרת). b) wollweiss (שאח, nach den חכמים). Diese beiden Farben werden אכוח (Hauptschäden) genannt. c) kalkweiss, Dies ist eine Nebenart (תולדה) von נדרת. d) eihäutchenweiss (כקרום ביצה) ; dies ist (nach den חכמים) eine Nebenart von שאת. Die letzten beiden Nebenarten werden in der Thora (Lev. 13,2) als ספחת bezeichnet. 6) Jede der genannten 4 weissen Farben kann auch mit Rot gemischt sein. Eine solche weisse, ins Rote spielende Farbe wird in der Mischna פתוך (Gemischtes) genannt. 7) Eine Hautentzündung (שחין) kann entweder von innen heraus oder durch einen Schlag entstehen. Entsteht eine Hautentzündung durch Feuer oder durch etwas, das vom Feuer erhitzt wurde (האור תולדת), so heisst sie מכוה (ein Brandgeschwür). Solange die Heilung des שהין noch nicht begonnen, heisst die Entzündung שחין המורד (der sich empörende, d. h. der Heilung noch widerstrebende שחין). An einem solchen kann kein unreiner נגע entstehen. 1st wieder die Entzündung ganz geheilt und veinarbt (צלקת), so wird ein dort entstdener נגע wie ein ננע עור נשר betrachtet. Die Vorschriften über Entzündungen gelten nur für den Zustand der begonnenen, aber noch nicht vollendeten Heilung, indem sich statt der durch die Entzündung zerstörten Haut eine neue feine Haut, wie die Schale des Knoblauehs (השום כקליפת), gebildet hat. 8) Der Haar-Aussatz (נתק) oder der Aussatz-Schaden am Kopfe oder am Barte zeigt sich zunächst durch Ausfallen des Haares an einer Stelle von der Grösse eines נרים (VN 4). Nach Maimonides wird der blosse Haarausfall נגע genannt, und es bedarf gar keiner Farben-Veränderung. Nach Ramban dagogen muss ausserdem diese Stelle eine andere Farbe als seine Umgebung haben. Jedenfalls aber ist hier nicht eine der 4 Farben, die bei נגעי עור בשר vorkommen, erforderlich, um den Verdacht des Aussatzes zu erregen; dies gibt auch Ramban zu. 9) Vom Kahlkopf (sowohl am Vorderhaupte als am Hinterhaupte) sagt die Thora (Lev. 13,40—43): er ist rein, d. b. selbst wenn die Farbe etwas verändert ist., wird es nicht als נתק angesehen; vielmehr hat der Kahlkopf den gesetzlichen Charakter von עור בשר insofern, dass er nur durch einen נגע in einer der 4 Farben oder deren Mischung (VN 5—6) unrein macht. 10) Hiernach muss zwischen נתק einerseits und קרחת וגבהת andererseits ein Unterschied bestehen. Nach ראב״ד (Comment. zum Sifra) ist נתק eine vereinzelte kable Stelle in der Mitte des Hauptes, die rinsgsum von Haarwuchs umgeben ist, קרחת oder גבהת bezeichnet dagegen den ganz kahl gewordenen Hinter- oder Vorderkopf. Jedoch ר״ש zu Negaïm 10,10 meint, קרהת oder גבחת bezeichnet einen unheilbaren Kahlkopf, dessen Haare nie wieder wachsen, נתק aber ein temporäres Ausfallen der Haare. Ramban will diese Ansicht im Stamme נתק finden, der „reissen, trennen“ bedeutet, während der beim Kahlköpf gebrauchte Ausdruck מרט ein gänzliches Ausfallen bezeichnet. Indessen ist nach Maim. (טומאת צרעת 5,8) auch der als קרח zu betrachten, dem durch eine Krankheit oder durch eine Salbe das Haupthaar ausgefallen, selbst wenn das Haar wieder wachsen kann (vgl. m. Comment. zu Lev. I 381). 11) Unter נהק (reine Flecken) sind dunkelweisse Flecken an der glatten Haut (עור כשר) zu verstehen, die weniger weiss sind als das Eihäutchen (s. oben Nr. 5). 12) Die Aussatzschäden an der Haut des Fleisches machen den Menschen erst dann endgültig unrein (מוחלט), wenn bei ihnen eines der Unreinheitszeichen (םימני טימאה) sich zeigt. Diese sind: a) Weisses Haar שער לבן (mindestens 2 Haare); b) Eine Stelle gesunden Fleisches (מחיה), die allseitig vom נגע umgeben (מבוצר, eingeschlossen) ist; c) Die Ausbreitung (פסיון), d. h. dass der נגע grösser geworden ist, als er bei der früheren Besichtigung war. Selbstverständlich kann bei der ersten Besichtigung von םסיון nicht die Rede sein. 13) Beim נתק (Nr. 8) ist nicht weisses Haar, sondern statt dessen goldgelbes Haar, שער צהוב (mindestens zwei Haare) ein Unreinheitszeichen. Ferner unterscheidet sich נתק von den andern Aussatzschäden dadurch, dass es dabei auch ein Reinheitszeichen (סימן טהרה) gibt, und wenn dieses vorbanden ist, schaden die Unreinheitszeichen nicht. Dieses Reinheitszeichen ist schwarzes Haar, שער שחור (mindestens zwei Haare), und wenn der Priester solches im נתק findet, kann er ihn sofort für rein erklären. Nach Sifra ist nicht gerade schwarzes Haar nötig, sondern jedes Haar, das nicht goldgelb ist, heisst hier שחור. 14) Ein נגע עור בשר wird מוחלט bei jedem der 3 in Nr. 12 genannten Unreinheitszeichen; שחין oder מכוה nur durch שער לבן oder נתק ; פסיון endlich nur durch שער צהוב oder פסיון, die קרחת ונכחת nur durch מחיה oder פסיון. 15) Wenn ein נגע עור בשר vor den Priester kommt (Nr. 2) und dieser darin eines der 2 Unreinheitszeichen, שער לבן oder מחיה, sieht, so erklärt er ihn für unrein, wo aber nicht, so erfolgt eine Einschliessung (הסגר) auf 7 Tage, nach welcher Zeit auch פסיון (Nr. 12 c) als Zeichen der Unreinheit gilt. Ist auch jetzt kein Unreinheitszeichen sichtbar, so erfolgt eine fernere siebentägige Einschliessung. Der siebente Tag wird hierbei mitgerechnet, sodass die Einschliessung im ganzen 13 Tage währt. Der Eingeschlossene wird für rein erklärt, wenn der נגע nach der erstmaligen Einschliessung kleiner als ein גריס (Nr. 4) geworden ist, oder wenn derselbe nach zweimaliger Einschliessung wenigstens sich nicht ausgebreitet hat, sondern in seiner ursprünglichen Grösse geblieben ist, vorausgesetzt, dass niemals שער לבן oder מחיה sich gezeigt hat. 16) Unter Einschliessung (הסגר) ist nicht zu verstehen, dass der Aussätzige in einem Hause eingeschlossen bleibe und dasselbe nicht verlasse; vielmehr hat der Priester nur dem Aussätzigen zu sagen: הרי אתה מוסגר (Du bist unter Verschluss), und, wenn der Aussätzige in einer mit einer Mauer umgebenen Stadt wohnt, ihn ausserhalb der Stadt zu senden (Kelim 1, 7), um da während der ganzen Zeit des Verschlusses einsam zu verbleiben (vgl. משנה למלך ה׳ צרעת 14,5). 17) In dieser Beziehung sowie bezüglich der Verunreinigung ist der מוסגר vollständig dem מוחלט gleich. Der Unterschied zwischen beiden besteht bloss darin, dass der מוחלט sein Haar wild wachsen lassen und seine Kleider einreissen muss (Lev. 13, 45) und, nachdem er geheilt ist, sich den in Lev. 14, 1 ff. gegebenen Vorschriften zu unterziehen hat, wozu der מוסנר nicht verpflichtet ist. 18) Der Aussätzige verunreinigt durch „Hineinkommen“ (ביאה), vgl. VK 28. Ein Aussätziger verunreinigt ferner durch Berühren und Tragen (במגע ובמשא), und auch sein Lager und sein Sitz (ומושב משכב) sind unrein; nach Maimonides ein אב הטומאה, wie bei זב (VK 29—31), nach Andern nur ראשון לטומאה (vgl. Maim. צרעת 10,11 und מל״ם das.). 19) Ein iufolge eines סימן טומאה (Nr. 12) entschieden für unrein Erklärter (מוחלט) kann nur rein gesprochen werden, wenn entweder der סימן טומאה geschwunden, oder der נגע kleiner als ein גרים, oder dunkler als קרום ביצה (Nr. 4 u. 5 vgl. Nr. 11) geworden ist, oder endlich, wenn der Aussatz die ganze Haut bedeckt (פרח בכולו, Lev. 13, 12). 20) שחין und מכוה (Nr. 7) ist dadurch unterschieden von andern Aussatzschäden, dass dabei nur eine einmalige siebentägige Einschliessung stattfindet, und wenn nach diesen 7 Tagen kein Unreinheitszeichen (Nr. 14) sichtbar ist, erfolgt die Reinsprechung. 21) Bei נתק (Nr. 8) wird nach der ersten siebentägigen Einschliessung, falls sich kein סימן טימאה (Nr. 14) vorfindet, vor der zweiten siebentätigen Einschliessung גלוח (das Scheren) vorgenommen, indem das ganze Haupthaar abgeschoren und 2 Haare rings um den נתק stehen gelassen werden. Dieses Scheren braucht nicht der Priester zu besorgen, sondern es kann von jedermann vollzogen worden. Auch ist hierzu kein Schermesser (תער) nötig; es kann vielmehr mit jedem beliebigen Instrument geschehen. 22) Der מוסגר bedarf nach seiner Reinsprechung bloss der טבילה (VK 9). Dagegen muss der מוחלט, nachdem er rein gesprochen worden (Nr. 19), sich noch den Reinigungsvorschriften unterziehen, welche in Negaïm Abschnitt XIII dargestellt sind. 23) Den Vorschriften über Kleider-Aussatz (נגעי בגדים) unterliegen alle weissen Kleider oder Geräte aus Schafwolle oder Leinen, ferner weisses Zettel- oder Einschlaggarn aus diesen beiden Stoffen, endlich alle Geräte aus gegerbtem Fell, auch wenn es gefärbt ist. 24) Beim Kleider-Aussatz werden in der Thora nur zwei Farben genannt: ירקרק und אדמדם. Ersteres ist nach der Mischna (11,4) ירקרק שבירוקים, was nach Tosefta 1,5 entweder „glänzendes Grün“ (wie eine Pfauenfeder) oder (nach einer andern Ansicht) „wacbsgelb“ bedeutet. אדמדם ist Dach Miscbna אדמדם שבאדומים, d. h. (nach Tos.) „Karmesinrot“. Ein Fleck von einer dieser beiden Farben (oder von beiden zugleich) in der Grösse eines גרים in den oben genannten Kleidern oder Stoffen gilt als נגע, infolge dessen der Priester das Objekt auf 7 Tage einscbliesst, d. h. unter Verschluss befindlich erklärt (Nr. 16). 25) Zeigt sich am siebenten Tage: 1. Dass die Farbe des נגע nicht dunkel geworden und 2. dass der נגע sich im Kleide weiter ausgebreitet hat, so ist es entschieden unrein (מוחלט) und muss verbrannt werden. Ist die Farbe sehr dunkel geworden und der נגע hat sich nicht ausgebreitet, so wird es für rein erklärt und bedarf nur der טבילה. Ist jedoch zwar die Farbe nicht dunkel geworden, der נגע hat sich aber nicht ausgebreitet, oder es hat sich zwar der נגע ausgebreitet, aber die Farbe ist dunkel geworden, so wird das Kleid gewaschen und noch einmal auf 7 Tage (zusammen 13 Tage, Nr. 15) eingeschlossen. So nach Maimonides. 26) Ist am 13. Tage nach der zweiten Einschliessung alles beim Alten geblieben, so ist das Kleid unrein und mues verbrannt werden. Nur wenn der נגע eine reine Farbe bekommen (er ist nicht grün und nicht rot), ist das Kleid rein und bedarf nur der טבילה. Ist aber die Farbe des נגע bloss dunkler geworden, so wird das Stück, woran der נגע ist, herausgerissen (und verbrannt) und an dessen Stelle ein Fleck (מטליח) eingesetzt. Das Kleid ist dann nach der טבילה rein. Hat sich aber nach der Reinsprechung wieder eine der נגע - Farben gezeigt, so wird das Kleid verbrannt. 27) Ein aussätziges Kleid (sowohl מוהלט als מוסגר) verunreinigt ebenso, wie ein aussätziger Mensch (Nr. 18). Es muss ebenfalls, auch als מוסגר, ausserhalb der Stadt bleiben, ja sogar in Städten, die nicht von einor Mauer umgeben sind, aus denen der aussätzige Mensch nicht verwiesen wird (Tosefta 7, 14). 28) Beim aussätzigen Hause sind die Unreinheitsfarben ירקרק und אדמדם wie beim Kleide (Nr. 24). Hierbei wird aber noch die Bestimmung hinzugefügt: שקערורות (Lev. 14,37), was nach Sifra „tiefscheinend“ (שוקעות במראיהן) bedeutet. Das gesetzliche Quantum (שיעור) des נגע ist beim Hause doppelt so gross, als bei den andern Aussatzschäden, nämlich 2 גרים lang und 1 גרים breit. 29) Nur die Häuser der Israeliten im Lande Israel, die viereckig sind, aus Steinen, Erde und Holz bestehen, mindestens 4 Ellen lang und 4 Ellen breit sind, unterliegen den Vorschriften über בתים נגעי. Nur an der Wand, und zwar an deren inneren Seite ist ein נגע am Hause verunreinigend. 30) Nachdem der Priester einen נגע an einem Hause wahrgenommen, erfolgt eine Verschliessung auf 7 Tage. Nach Raschi und ר״ש muss hier die Türe des Hauses tatsächlich verschlossen werden. Dagegen meint משנה למלך (zu ה׳ צרעת 14,5), dass nach Maimón, bloss mündlich das Haus unter Verschluss befindlich erklärt wird, wie oben Nr. 16. 31) Es gibt bei den נגעי בתים 10 verschiedene Fälle. Nach der ersten Verschliessung gibt es nämlich 4 Eventualitäten: 1) כהה, der Fleck ist dunkel geworden, sodass er eine unschädliche Farbe (מראה כשר) erhalten hat; 2) הלך לו, er ist entweder ganz geschwunden, oder es ist weniger als ein שיעור (Nr. 28) davon geblieben. In diesen beiden Fällen gilt die Bestimmung: קולפו והוא טהור, man schält den Ort des נגע ab, und das Haus ist rein. 3) עמר בעיניו, er ist in seiner Gestalt geblieben, dann wird das Haus verschlossen (מסגיר). 4) פשה, wenn der Schaden sich vergrössert hat, dann gilt die Bestimmung: חולץ וקיצה וטח ומסגיר, der schadhafte Stein (resp. die Steine) wird herausgezogen, rings um den Stein wird abgekratzt, und nachdem die Steine durch andere ersetzt worden, wird die Stelle mit neuer Erde bekleidet. Darauf ־wird das Haus wieder auf 7 Tage (der siebente der ersten 7 wird auch zu den zweiten 7 Tagen gezählt) verschlossen. In diesem 4. Falle kann der Ausgang nach der zweiten Verschliessung ein zweifacher sein: a) חזר, der Aussatz kehrt zurück; dann muss das Haus niedergerissen werden (נותץ), b) לא חזר, der Aussatz kehrt nicht wieder; dann wird das Haus durch Vögol entsündigt (טעון צפרים), nach Lev. 14, 49—53 und ist rein. Der 3. Fall kann 6 Ausgänge haben: 3a) Dass nach der zweiten Verschliessung der Schaden כהה (Nr. 1) wird; 3b) dass er schwindet (הולך). In diesen beiden Fällen gilt die Bestimmung: קולפו וטעון צפרים (2 und 4b). 3c) Bleibt es nach dem zweiten חסנר in seiner Gestalt (עומד בעיניו), so ist man חולץ וקוצה וטח (4) und verschliesst zum dritten Male auf 7 Tage. Die 3 Verscbliessungen dauern nur 19 Tage, da der siebente und 13. Tag doppelt gezählt werden. Am 19. Tag erfolgt: α) חזר, wenn der Schaden wiederkehrt, נתיצה (Niederreissen des Hauses); β) kehrt er nicht wieder (לא חזר), Entsüudigung des Hauees durch צפרים (4b). 3d) Hat sich der נגע nach der zweiten Verschliessung ausgebreitet (פשה), so ist man ebenfalls חולץ וקוצה וטח und zum dritten Male מסגיר, wie bei 3c, und nach dem 3. הסגר erfolgt: α) נתיצה, wenn חזר, β) Entsündigung durch צפרים, wenn לא חזר (wie bei 3 c). 32) Ein aussätziges Haus (sowohl מוסגר als מוחלט) verunreinigt durch Berührung, mit dem Unterschied jedoch, dass מוסגר nur verunreinigt, wenn man es von innen berührt, während מוחלט auch von aussen verunreinigt (vgl. jedoch מל״ט zu טומאת צרעת 16, 3). 33) Ein Mensch, der in ein aussätziges Haus (מוסגר oder מוחלט) hineinkommt, wird sogleich unrein, wenn er auch nicht im Hause verweilt. Dagegen werden dessen Kleider erst dann unrein, wenn er da כדי אכילת פרם (s. die Erklärung zu 13, 9) verweilt hat. Jedoch werden Geräte oder Kleider, die selbständig, nicht als Bekleidung eines Menschen, in ein aussätziges Haus gebracht werden, ebenso sogleich unrein, wie ein Mensch, der hineingeht. 34) Steine, Erde und Holz des aussätzigen Hauses (מוסגר oder מוחלט) müssen, wie das aussätzige Kleid (Nr. 27), ausserhalb der Stadt, auch wenn sie nicht mit einer Mauer umgeben ist, hinausgeschafft werden. Sie verunreinigen ferner, wie der aussätzige Mensch ,במשא ובביאה כמגע (Nr. 18).